Die Bilanzierung von Fördermitteln im Mittelstand gehört zu den Bereichen des Jahresabschlusses, in denen handelsrechtliche und steuerliche Vorschriften am deutlichsten auseinanderfallen und in denen kaufmännische Leitungen regelmäßig Klärungsbedarf haben. Sobald ein Zuschuss, eine Zulage oder ein zinsverbilligtes Darlehen bewilligt ist, stellt sich für die Buchhaltung nicht mehr die Frage, ob die Förderung sinnvoll war, sondern wie sie im Jahresabschluss korrekt abgebildet wird. Dabei geht es um den Ausweis als Ertrag oder als Kürzung von Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten, um die zeitliche Zuordnung über Rechnungsabgrenzungsposten und um die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zulagen und Zuschüssen. Wer diese Weichenstellungen falsch trifft, riskiert nicht nur einen fehlerhaften Jahresabschluss, sondern auch Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die spätestens bei einer Betriebsprüfung auffallen. Dieser Beitrag stellt die relevanten Normen aus HGB und EStG systematisch dar, erläutert Bruttomethode und Nettomethode im Vergleich, ordnet Investitionszulagen und Investitionszuschüsse steuerlich ein und zeigt, wie zinsverbilligte KfW-Darlehen bilanziell zu behandeln sind. Ergänzend werden Angabepflichten nach § 285 HGB, latente Steuereffekte sowie das Zusammenspiel mit dem Verwendungsnachweis dargestellt.
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Rechtsrahmen: HGB und EStG im Zusammenspiel bei öffentlichen Zuwendungen
Das Handelsrecht enthält keine eigenständige Vorschrift, die explizit regelt, wie öffentliche Zuwendungen zu bilanzieren sind. Maßgeblich sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere das Realisationsprinzip nach § 252 HGB und die Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB. Für die Steuerbilanz gilt grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG, die jedoch durch spezielle steuerliche Regelungen für bestimmte Fördertatbestände durchbrochen wird. Investitionszulagen etwa werden nach den einschlägigen Investitionszulagengesetzen als steuerfreie Zulagen behandelt, während Investitionszuschüsse grundsätzlich der Besteuerung unterliegen. Diese Divergenz macht eine sorgfältige Einzelfallprüfung jeder Förderzusage notwendig, bevor die erste Buchung erfolgt.
IDW-Stellungnahmen zur Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen liefern hierzu ergänzende Auslegungshilfen, da der Gesetzgeber selbst keine geschlossene Regelung vorgesehen hat. In der Praxis empfiehlt es sich, den Förderbescheid vor der buchhalterischen Erfassung durch die Finanzbuchhaltung und nicht allein durch die Projektleitung oder das Fördermittelmanagement prüfen zu lassen, weil die Bezeichnung im Bescheid (Zulage, Zuschuss, Darlehen mit Zinsvorteil) nicht immer eindeutig auf die zutreffende bilanzielle Kategorie schließen lässt.
Bilanzierung von Fördermitteln im Mittelstand: Bruttomethode versus Nettomethode
Für Investitionszuschüsse, die sich auf die Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstands beziehen, bestehen handelsrechtlich zwei anerkannte Ausweisvarianten. Diese Wahlmöglichkeit betrifft insbesondere Zuschüsse zu Maschinen, Anlagen oder Gebäuden und ist einer der zentralen Punkte, an denen sich die Bilanzierung von Fördermitteln im Mittelstand in der Praxis entscheidet.
Bruttomethode: Ausweis als Ertrag
Bei der Bruttomethode wird der Vermögensgegenstand mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Der erhaltene Zuschuss wird separat als Ertrag, häufig als sonstiger betrieblicher Ertrag, erfasst und gegebenenfalls über einen Rechnungsabgrenzungsposten oder einen Sonderposten für Investitionszuschüsse periodengerecht über die Nutzungsdauer verteilt. Diese Methode bildet den tatsächlichen Vermögenswert des Anlageguts unverkürzt ab und macht die Fördermittelquote in der Gewinn- und Verlustrechnung sichtbar. Für Unternehmen, die Kennzahlen wie die Anlagenrendite ohne Verzerrung durch Fördereffekte kommunizieren wollen, ist dies häufig die transparentere Variante.
Nettomethode: Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bei der Nettomethode wird der Zuschuss unmittelbar von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geförderten Vermögensgegenstands abgezogen. Die Aktivierung erfolgt somit nur in Höhe des um den Zuschuss geminderten Betrags, was zu einer entsprechend niedrigeren planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer führt. Diese Vorgehensweise lässt sich unmittelbar aus der Definition der Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 HGB ableiten, wonach nur die Aufwendungen anzusetzen sind, die tatsächlich zum Erwerb aufgewendet wurden. Der Zuschuss mindert wirtschaftlich den eigenen Mittelaufwand und damit konsequent auch den Bilanzansatz. In der Praxis des Mittelstands ist die Nettomethode weit verbreitet, weil sie ohne separaten Sonderposten auskommt und die Buchungslogik vereinfacht.
Beide Methoden sind handelsrechtlich zulässig, solange sie stetig angewendet werden. Ein späterer Wechsel innerhalb derselben Investitionskategorie ist nur mit sachlichem Grund und unter Offenlegung im Anhang möglich. Steuerlich verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig eine konsistente Behandlung zwischen Handels- und Steuerbilanz, sodass ein einmal gewählter Ansatz nicht beliebig je nach Ergebnislage variiert werden sollte.
| Merkmal | Bruttomethode | Nettomethode |
|---|---|---|
| Aktivierter Buchwert des Anlageguts | Volle Anschaffungs-/Herstellungskosten | Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Zuschuss |
| Erfassung des Zuschusses | Separater Ertrag, ggf. verteilt über Sonderposten | Keine eigene Ertragsbuchung, sofortige Kostenkürzung |
| Abschreibungsbasis | Unverändert hoch | Reduziert um den Zuschussbetrag |
| Ausweis in der GuV | Zuschuss als sonstiger betrieblicher Ertrag sichtbar | Kein eigener Ertragsausweis, Effekt nur über niedrigere Abschreibung |
| Transparenz der Förderquote | Hoch, da separat ausgewiesen | Gering, Effekt ist in Anlagenwerten verborgen |
Investitionszulagen und Investitionszuschüsse: unterschiedliche steuerliche Behandlung
Für die steuerliche Behandlung von Investitionszulagen gilt ein eigener Rechtsrahmen außerhalb der allgemeinen Gewinnermittlung. Investitionszulagen wurden historisch nach dem Grundgedanken vergleichbarer Regelungen, wie er auch in älteren Fassungen des § 3 Nr. 66 EStG zum Ausdruck kam, als steuerfreie Zulage gewährt, die weder die Bemessungsgrundlage der Ertragsteuer erhöht noch die Anschaffungskosten des geförderten Vermögensgegenstands mindert. Sie werden ertragsteuerlich außerhalb des zu versteuernden Einkommens vereinnahmt und handelsrechtlich in aller Regel als eigener Ertragsposten ausgewiesen, ohne dass dieser Ertragsposten den steuerpflichtigen Gewinn erhöht, was in der steuerlichen Überleitungsrechnung als Kürzung zu berücksichtigen ist.
Investitionszuschüsse aus Landes-, Bundes- oder EU-Programmen sind demgegenüber grundsätzlich steuerpflichtiger Betriebsertrag, unabhängig davon, ob handelsrechtlich die Brutto- oder die Nettomethode gewählt wird. Bei der Bruttomethode erhöht der Zuschuss unmittelbar den steuerlichen Gewinn im Jahr der Vereinnahmung, sofern keine begünstigende Sonderregelung greift. Bei der Nettomethode wirkt sich der Zuschuss über die reduzierte Abschreibung erst über die Nutzungsdauer aus, was faktisch zu einer Streckung der steuerlichen Wirkung führt. Diese Unterscheidung ist einer der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis, weil Zulage und Zuschuss in der Umgangssprache oft synonym verwendet werden, steuerlich aber grundlegend unterschiedlich behandelt werden.
Beispiel: Ein Unternehmen schafft eine Maschine für 200.000 Euro an und erhält hierfür einen Investitionszuschuss von 40.000 Euro. Bei Anwendung der Nettomethode wird die Maschine mit 160.000 Euro aktiviert. Wäre stattdessen eine Investitionszulage in gleicher Höhe gewährt worden, würde die Maschine weiterhin mit vollen 200.000 Euro aktiviert und die Zulage als steuerfreier Ertrag außerhalb der Gewinnermittlung erfasst.
| Merkmal | Investitionszulage | Investitionszuschuss |
|---|---|---|
| Steuerliche Behandlung | Grundsätzlich steuerfrei | Grundsätzlich steuerpflichtig |
| Wirkung auf Anschaffungskosten | Keine Kürzung der Anschaffungskosten | Kürzung möglich (Nettomethode) |
| Bilanzieller Ausweis | Eigener Ertrag ohne Steuerwirkung | Ertrag oder Kostenkürzung, steuerlich relevant |
| Bezugsrahmen | Investitionszulagengesetz | Einzelnes Förderprogramm (Bund, Land, EU) |
Zuschüsse handelsrechtlich bilanzieren: Zeitpunkt der Vereinnahmung und Rechnungsabgrenzung
Wer Zuschüsse handelsrechtlich bilanzieren möchte, muss neben der Methode auch den richtigen Zeitpunkt der Ertragsrealisierung bestimmen. Nach dem Realisationsprinzip darf ein Zuschuss erst dann ertragswirksam vereinnahmt werden, wenn die Voraussetzungen der Förderzusage erfüllt sind und eine Rückforderung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erscheint. Wird ein Zuschuss bereits vor Erfüllung der Förderbedingungen ausgezahlt, etwa als Vorschuss auf noch zu erbringende Investitionsleistungen, ist er zunächst als erhaltene Anzahlung beziehungsweise sonstige Verbindlichkeit zu passivieren und erst mit tatsächlicher Zweckerfüllung in Ertrag umzuwandeln.
Besondere Aufmerksamkeit verlangen zeitraumbezogene Zuschüsse, etwa Förderungen für laufende Betriebskosten, Personalkosten oder mehrjährige Projekte. Hier ist der Zuschuss über passive Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen, in denen die geförderten Aufwendungen tatsächlich anfallen. Wird beispielsweise ein Zuschuss für ein zweijähriges Personalentwicklungsprojekt in einer Summe zu Projektbeginn ausgezahlt, ist er nicht vollständig im ersten Jahr zu vereinnahmen, sondern anteilig über beide Projektjahre abzugrenzen.
Beispiel: Ein Unternehmen erhält einen Zuschuss über 60.000 Euro für ein auf zwei Jahre angelegtes Digitalisierungsprojekt, wobei die Fördermittel im ersten Jahr in voller Höhe ausgezahlt werden. Fallen im ersten Jahr Projektkosten von 30.000 Euro und im zweiten Jahr weitere 30.000 Euro an, wird der Zuschuss zu je 30.000 Euro auf beide Jahre verteilt, indem im ersten Jahr ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten von 30.000 Euro gebildet und im zweiten Jahr entsprechend aufgelöst wird.
Zinsverbilligte Darlehen und ihre bilanzielle Abbildung
Zinsverbilligte Darlehen, wie sie typischerweise über KfW-Programme vergeben werden, stellen eine eigene Fallgruppe dar, weil hier keine Zahlung eines Zuschussbetrags erfolgt, sondern lediglich ein Zinsvorteil gegenüber einem marktüblichen Darlehen gewährt wird. Handelsrechtlich ist ein Darlehen grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, eine gesonderte Abzinsung oder Aufteilung in einen Zinsanteil und einen Zuschussanteil ist für Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses im Mittelstand nicht zwingend vorgeschrieben und wird in der Praxis regelmäßig unterlassen, sofern der Zinsvorteil nicht wesentlich ist.
Ist der Zinsvorteil jedoch wesentlich, etwa bei langfristigen Darlehen mit deutlich unter dem Marktzins liegender Verzinsung, wird in Teilen der Fachliteratur eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vertreten, nach der der Barwert des Zinsvorteils als Zuwendung zu behandeln und entsprechend abzugrenzen ist. Für kleine und mittlere Unternehmen, die regelmäßig die größenabhängigen Erleichterungen nach dem HGB in Anspruch nehmen, bleibt die vereinfachte Behandlung ohne gesonderte Abzinsung der überwiegend praktizierte Ansatz. Wesentlich ist in jedem Fall die korrekte Abbildung der laufenden Zinszahlungen und die Angabe des Fördercharakters im Anhang, damit externe Bilanzleser die Finanzierungsstruktur richtig einordnen können. Die tatsächliche Zinsersparnis gegenüber einem marktüblichen Darlehen sollte unternehmensintern dokumentiert werden, auch wenn sie bilanziell nicht gesondert ausgewiesen wird, weil sie für Controlling und Fördermittelübersicht relevant bleibt.
- Darlehensbetrag und Rückzahlungsbedingungen aus dem Kreditvertrag mit dem Förderbescheid abgleichen
- Prüfen, ob der Zinsvorteil wesentlich ist und eine gesonderte bilanzielle Behandlung erfordert
- Laufende Zinszahlungen korrekt periodengerecht als Zinsaufwand erfassen
- Fördercharakter des Darlehens im Anhang dokumentieren
- Zinsersparnis für interne Zwecke separat nachhalten, auch ohne bilanzielle Sonderbuchung
Latente Steuern als Folge unterschiedlicher Handels- und Steuerbilanzansätze
Die dargestellten Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Ansatz bleiben nicht ohne Folgewirkung für die Steuerabgrenzung. Wählt ein Unternehmen handelsrechtlich die Nettomethode und mindert damit den Buchwert des Anlageguts, während steuerlich ein abweichender Wertansatz geboten ist, entsteht eine temporäre Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz. Solche Differenzen können, sofern die größenabhängigen Erleichterungen nicht greifen, aktive oder passive latente Steuern auslösen.
Für viele kleinere Mittelständler bleibt dieser Effekt praktisch unbedeutend, weil größenabhängige Befreiungen greifen. Sobald jedoch eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft betroffen ist, sollte die kaufmännische Leitung die Fördermittelbuchungen systematisch daraufhin prüfen, ob temporäre Differenzen entstehen, da eine übersehene latente Steuerposition sonst erst bei der Abschlussprüfung auffällt.
Angabepflichten im Anhang nach § 285 HGB
Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften müssen die Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen im Anhang transparent machen, soweit dies für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich ist. Nach den allgemeinen Vorgaben des § 285 HGB sind angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern, wozu bei wesentlichen Zuschüssen auch die Angabe zählt, ob Brutto- oder Nettomethode angewendet wurde. Zudem sollten wesentliche Bedingungen, Auflagen und mögliche Rückforderungsrisiken aus Förderbescheiden erläutert werden, insbesondere wenn deren Eintritt die Vermögenslage wesentlich beeinflussen könnte.
Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen größenabhängige Erleichterungen, die den Umfang der Anhangangaben reduzieren, jedoch nicht die grundsätzliche Pflicht zur sachgerechten Darstellung wesentlicher Sachverhalte aufheben. In der Praxis empfiehlt sich eine kurze, aber vollständige Formulierung, die Fördergeber, Förderzweck, angewandte Bilanzierungsmethode und gegebenenfalls bestehende Rückzahlungsvorbehalte benennt, ohne den Anhang mit Details aus dem Förderantrag zu überfrachten.
Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und der sinngemäßen Einordnung einschlägiger IDW-Stellungnahmen zur Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen darf ein Zuschuss erst dann erfolgswirksam vereinnahmt werden, wenn die Bedingungen seiner Gewährung erfüllt sind und eine Rückforderung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist.
Zusammenspiel mit dem Verwendungsnachweis in der Bilanzierung
Die buchhalterische Behandlung von Fördermitteln steht nicht isoliert neben dem später gegenüber dem Fördergeber zu erbringenden Verwendungsnachweis, sondern muss mit diesem konsistent sein. Die im Verwendungsnachweis dargestellten Mittelabflüsse und Projektkosten sollten sich in der Finanzbuchhaltung eindeutig einer Kostenstelle oder einem Projektkonto zuordnen lassen, damit Bilanzierung und Nachweisführung dieselben Zahlen abbilden. Weicht der im Jahresabschluss erfasste Zuschussertrag von dem später bestätigten Verwendungsnachweis ab, etwa weil ein Teil der Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurde und zurückzuzahlen ist, muss dies im Jahresabschluss durch eine Rückstellung für die drohende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden, sobald die Rückforderung hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Aus Sicht des Rechnungswesens bedeutet dies, dass die Buchhaltung Fördermittelkonten so führen sollte, dass sie jederzeit auskunftsfähig gegenüber dem Fördergeber ist, ohne ein separates Nebenbuch außerhalb der eigentlichen Finanzbuchhaltung zu benötigen. Eine klare Kontenstruktur, die Zuschüsse nach Fördergeber und Projekt trennt, erleichtert sowohl die Bilanzierung als auch eine spätere Prüfung durch den Fördergeber oder die Innenrevision erheblich.
Praktische Stolperfallen und Checkliste für die Bilanzierung von Fördermitteln im Mittelstand
In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler bei der buchhalterischen Erfassung von Fördermitteln. Häufig wird die Abgrenzung zwischen Zulage und Zuschuss vernachlässigt, wird eine gewählte Bilanzierungsmethode nicht stetig fortgeführt oder wird die Rückforderungsmöglichkeit bei noch nicht endgültig geprüften Verwendungsnachweisen unterschätzt. Ebenso häufig unterbleibt die Prüfung, ob aus einer gewählten Methode latente Steuereffekte resultieren. Die folgende Checkliste fasst die wesentlichen Prüfschritte zusammen, die vor der buchhalterischen Erfassung einer Förderung durchlaufen werden sollten.
- Förderbescheid genau lesen und den Fördertatbestand (Zulage, Zuschuss, zinsverbilligtes Darlehen) eindeutig bestimmen
- Steuerliche Einordnung (steuerfrei oder steuerpflichtig) getrennt von der handelsrechtlichen Einordnung prüfen
- Bilanzierungsmethode (Brutto- oder Nettomethode) festlegen und für vergleichbare Fälle einheitlich anwenden
- Bei zeitraumbezogenen Zuschüssen die periodengerechte Abgrenzung über Rechnungsabgrenzungsposten sicherstellen
- Mögliche latente Steuereffekte aus abweichenden Handels- und Steuerbilanzansätzen prüfen
- Rückforderungsrisiken laufend beobachten und bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Rückstellung bilden
- Anhangangaben nach § 285 HGB rechtzeitig vor Abschlusserstellung vorbereiten
- Fördermittelkonten so strukturieren, dass sie mit dem Verwendungsnachweis abgleichbar bleiben
Eine solche Checkliste ersetzt nicht die Einzelfallprüfung, reduziert aber das Risiko, dass Fördermittel im Jahresabschluss inkonsistent oder verspätet erfasst werden. Gerade bei mehreren parallel laufenden Förderprogrammen, wie sie im Mittelstand keine Seltenheit sind, verhindert eine klare Kontenstruktur, dass einzelne Zuschüsse doppelt, verspätet oder gar nicht erfasst werden.
Zusammenfassung für die kaufmännische Praxis
Die korrekte Bilanzierung von Fördermitteln im Mittelstand verlangt eine saubere Trennung zwischen handelsrechtlicher Darstellung und steuerlicher Behandlung sowie eine bewusste Entscheidung für Brutto- oder Nettomethode, die konsistent angewendet wird. Investitionszulagen und Investitionszuschüsse dürfen steuerlich nicht gleichgesetzt werden, zinsverbilligte Darlehen erfordern eine Einschätzung der Wesentlichkeit des Zinsvorteils, und zeitraumbezogene Zuschüsse müssen über Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht verteilt werden. Wer diese Grundsätze in die Kontenstruktur und die Abschlussprozesse integriert, reduziert sowohl das Risiko fehlerhafter Jahresabschlüsse als auch den Aufwand bei einer späteren Betriebsprüfung. Weiterführende Regelungen finden sich unmittelbar im Handelsgesetzbuch, dessen Vorschriften zu Anschaffungskosten und Anhangangaben die Grundlage der hier dargestellten Bilanzierungspraxis bilden.
FAQ
Muss ein Investitionszuschuss immer als Ertrag ausgewiesen werden?
Nein. Handelsrechtlich besteht ein Wahlrecht zwischen Bruttomethode (Ausweis als Ertrag) und Nettomethode (Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beide Varianten sind zulässig, solange sie stetig angewendet werden.
Sind Investitionszulagen und Investitionszuschüsse steuerlich gleich zu behandeln?
Nein. Investitionszulagen sind grundsätzlich steuerfrei und mindern nicht den steuerpflichtigen Gewinn, während Investitionszuschüsse grundsätzlich steuerpflichtig sind und je nach gewählter Bilanzierungsmethode entweder sofort oder über die Abschreibung wirken.
Wie wird ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen bilanziell erfasst?
In der Regel wird das Darlehen mit dem Rückzahlungsbetrag passiviert, ohne den Zinsvorteil gesondert abzuzinsen. Nur bei wesentlichem Zinsvorteil kann eine gesonderte Behandlung des Barwertvorteils in Betracht kommen, wobei der Fördercharakter im Anhang erläutert werden sollte.
Wann darf ein Zuschuss ertragswirksam vereinnahmt werden?
Erst wenn die Bedingungen der Förderzusage erfüllt sind und eine Rückforderung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist. Zuvor ausgezahlte Beträge sind als Verbindlichkeit oder Anzahlung zu passivieren.
Welche Angaben zu Fördermitteln gehören in den Anhang?
Nach § 285 HGB sind die angewandte Bilanzierungsmethode, wesentliche Bedingungen der Förderung sowie mögliche Rückforderungsrisiken darzustellen, soweit dies für ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich ist.
Was passiert bilanziell, wenn ein Verwendungsnachweis später Rückzahlungen ergibt?
Sobald eine Rückforderung hinreichend wahrscheinlich erscheint, ist im Jahresabschluss eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Die Bilanzierung sollte deshalb eng mit den Ergebnissen der Verwendungsnachweisprüfung abgestimmt werden.









