ESG-Berichterstattung nach CSRD im Mittelstand: Anforderungen, Prozesse und Umsetzungsschritte

Die ESG-Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist für eine wachsende Zahl mittelständischer Unternehmen keine freiwillige Kommunikationsübung mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die CSRD, die die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ablöst, weitet den Berichtspflichtenkreis erheblich aus und erhöht gleichzeitig die inhaltlichen Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte. Wer unter die Schwellenwerte fällt, muss strukturierte Angaben zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellen, diese einer externen Prüfung unterziehen und in den Lagebericht integrieren. Dieser Beitrag erläutert, wen die CSRD betrifft, welche inhaltlichen Anforderungen aus den ESRS-Standards entstehen, wie die Wesentlichkeitsanalyse als methodischer Startpunkt funktioniert und welche Schritte Unternehmen für eine geordnete Umsetzung einleiten sollten.

CSRD und ESRS: Der regulatorische Rahmen im Überblick

Die CSRD wurde Ende 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit Januar 2023 in Kraft. Sie schreibt vor, dass berichtspflichtige Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsinformationen nach den ESRS erstellen müssen. Die ESRS wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und von der EU-Kommission als delegierte Verordnungen angenommen. Sie umfassen zwei übergreifende Standards (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, ESRS 2 Allgemeine Angaben) sowie zehn thematische Standards in den Bereichen Umwelt (ESRS E1 bis E5), Soziales (ESRS S1 bis S4) und Unternehmensführung (ESRS G1).

Anders als bisherige Rahmenwerke wie GRI oder TCFD sind die ESRS keine freiwilligen Leitlinien, sondern verbindliche Berichtsanforderungen mit klarer Rechtsgrundlage. Das bedeutet: Unternehmen können nicht beliebig wählen, welche Standards sie berücksichtigen. Sie müssen eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen und begründen, welche thematischen Standards für sie wesentlich sind und welche nicht. Unwesentliche Themen können unter definierten Bedingungen ausgelassen werden, müssen aber begründet werden.

Ein weiteres Merkmal der CSRD ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen einerseits berichten, wie Nachhaltigkeitsthemen ihr eigenes Geschäftsmodell und ihre finanzielle Lage beeinflussen (finanzielle Wesentlichkeit), andererseits, welche Auswirkungen ihre Tätigkeit auf Umwelt und Menschen hat (Impact-Wesentlichkeit). Beide Dimensionen sind gleichwertig und müssen jeweils eigenständig bewertet werden.

Wer ist betroffen? Schwellenwerte und Zeitplan

Die CSRD-Berichtspflicht tritt gestaffelt in Kraft. Großunternehmen, die bereits unter die NFRD fielen (mehr als 500 Mitarbeitende), berichten erstmals für das Geschäftsjahr 2024. In der zweiten Welle sind alle weiteren großen Kapitalgesellschaften erfasst, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschreiten: mehr als 250 Mitarbeitende, mehr als 40 Millionen Euro Nettoumsatz, mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme. Für diese Unternehmen gilt die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2025. Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KSMU) werden voraussichtlich ab 2026 oder 2027 einbezogen, wobei ein vereinfachter Standard (ESRS LSME bzw. VSME) zur Anwendung kommen soll.

Für viele mittelständische Unternehmen, die formal nicht direkt berichtspflichtig sind, entsteht die Relevanz der CSRD auf einem anderen Weg: über die Lieferkette. Große Abnehmer, die selbst berichtspflichtig sind, benötigen ESG-Daten von ihren Zulieferern und Dienstleistern, um ihre eigenen ESRS-Angaben zu Scope-3-Emissionen und Lieferkettenbedingungen erfüllen zu können. Wer als Zulieferer keine strukturierten ESG-Daten liefern kann, riskiert Auslistung oder Nachverhandlungen.

UnternehmensklasseSchwellenwerte (mind. 2 von 3)Berichtspflicht ab
NFRD-pflichtige UnternehmenMehr als 500 MitarbeitendeGeschäftsjahr 2024
Große Kapitalgesellschaften250 MA, 40 Mio. EUR Umsatz, 20 Mio. EUR BilanzsummeGeschäftsjahr 2025
Kapitalmarktorientierte KMUVereinfachter Standard (VSME/LSME)Voraussichtlich 2026/2027

Die Wesentlichkeitsanalyse als methodischer Startpunkt

Bevor Unternehmen beginnen, Daten zu erheben oder Berichtsstrukturen zu bauen, müssen sie klären, welche Nachhaltigkeitsthemen für sie wesentlich sind. Die ESRS-Wesentlichkeitsanalyse folgt einem klar definierten Prozess: Zunächst werden alle potenziell relevanten Themen aus den ESRS in einer langen Liste zusammengetragen. Dann werden sowohl die Impact-Wesentlichkeit als auch die finanzielle Wesentlichkeit für jedes Thema bewertet. Das Ergebnis ist eine priorisierte Themenliste, die die Berichtsstruktur definiert.

Für die Impact-Wesentlichkeitsbewertung berücksichtigen Unternehmen drei Faktoren: Schwere des Impacts (Ausmaß und Umkehrbarkeit), Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und den Umfang der betroffenen Personen oder Ökosysteme. Für die finanzielle Wesentlichkeit steht die Frage im Vordergrund, ob Risiken oder Chancen aus Nachhaltigkeitsthemen einen wesentlichen Einfluss auf Cashflows, Umsatz, Kosten oder Kapitalzugang haben könnten. Praktisch bewährt sich eine mehrstufige Stakeholderbefragung (intern: Geschäftsführung, Fachabteilungen; extern: Schlüsselkunden, Lieferanten, Kapitalgeber) als Basis für die Bewertung.

Ein typischer Fehler ist die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse als Desk-Research ohne echte Stakeholdereinbindung. Die ESRS verlangen explizit, dass die Sichtweise der Stakeholder einbezogen wird. Eine Analyse, die ausschließlich intern erstellt wurde, erhöht das Risiko, relevante Themen zu übersehen und in der späteren Prüfung nachbessern zu müssen.

Die zwölf ESRS-Standards: Inhalte und Anforderungen im Überblick

Die Umweltstandards ESRS E1 bis E5 decken Klimawandel (E1), Umweltverschmutzung (E2), Wasser- und Meeresressourcen (E3), Biologische Vielfalt (E4) sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (E5) ab. ESRS E1 ist für die meisten Unternehmen das aufwendigste Thema: Es verlangt Angaben zu Treibhausgasemissionen nach dem GHG-Protokoll (Scope 1, 2 und 3), zu Klimarisiken und -chancen sowie zu Reduktionszielen und Dekarbonisierungspfaden.

Die Sozialstandards ESRS S1 bis S4 umfassen die eigene Belegschaft (S1), Mitarbeitende in der Lieferkette (S2), betroffene Gemeinschaften (S3) und Verbraucher sowie Endnutzer (S4). ESRS S1 ist für die meisten Mittelständler nach E1 der zweite prioritäre Standard: Er verlangt strukturierte Angaben zu Arbeitsbedingungen, Vergütung, Vielfalt und Sicherheit. ESRS G1 zum Thema Unternehmensführung schließlich behandelt Governance-Strukturen, Anti-Korruption, Lobbying und Lieferantenpraktiken.

Nicht alle zwölf Standards sind für jedes Unternehmen wesentlich. Ein Produktionsunternehmen ohne direkten Kundenkontakt wird S4 (Verbraucher) häufig als nicht wesentlich einordnen. Ein Handelsunternehmen mit ausgedehnter globaler Lieferkette wird S2 besonders intensiv bewerten müssen. Die Wesentlichkeitsanalyse entscheidet über den Berichtsumfang; pauschale Vorgaben existieren nicht.

Datenerhebung und interne Prozesse

Nachdem die wesentlichen Themen feststehen, beginnt die operative Herausforderung: die Beschaffung belastbarer Daten. Für Treibhausgasemissionen nach Scope 1 und 2 sind die Verbrauchsdaten aus Energieabrechnungen der Startpunkt. Die Berechnung von Scope-3-Emissionen (vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette) ist erheblich aufwendiger und erfordert entweder Daten von Lieferanten oder die Nutzung von Emissionsfaktoren aus anerkannten Datenbanken (zum Beispiel Ecoinvent, DEFRA-Faktoren).

Für Sozialthemen nach ESRS S1 sind Daten aus dem HR-System die Basis: Headcount, Teilzeitquoten, Fluktuationsrate, Unfallhäufigkeit, Schulungsstunden. In vielen mittelständischen Unternehmen werden diese Kennzahlen zwar teilweise erhoben, aber nicht in der für ESRS erforderlichen Granularität (nach Geschlecht, Beschäftigungsart, Region) ausgewertet. Die Anpassung der HR-Systeme und der Reporting-Prozesse ist daher oft ein erheblicher Aufwandsposten.

Empfehlenswert ist der Aufbau einer zentralen Datenplattform oder zumindest einer strukturierten Erhebungsvorlage, die alle ESRS-Datenpunkte je Standard erfasst. Wer von Beginn an mit einem einheitlichen Datenmodell arbeitet, vermeidet nachträgliche Korrekturen und spart Aufwand in der Prüfungsvorbereitung. Mehrere Softwarehersteller bieten ESG-Reporting-Lösungen an, die auf die ESRS-Datenmodelle ausgerichtet sind. Die Investition in ein solches System amortisiert sich ab dem zweiten Berichtsjahr durch reduzierten manuellen Erhebungsaufwand.

Externe Prüfung und Haftungsfragen

Die CSRD schreibt vor, dass Nachhaltigkeitsberichte einer externen Prüfung unterzogen werden müssen. In der ersten Umsetzungsphase ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) ausreichend; mittelfristig ist eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance) vorgesehen. Prüfungsberechtigt sind in Deutschland Wirtschaftsprüfer sowie zugelassene unabhängige Prüfer gemäß den Vorgaben der nationalen Umsetzungsgesetzgebung.

Für die Unternehmensleitung entstehen durch die CSRD neue Haftungsrisiken. Falsche oder irreführende Angaben im Nachhaltigkeitsbericht können als Pflichtverletzung gewertet werden. Geschäftsführer und Vorstände sollten sicherstellen, dass interne Kontrollsysteme für Nachhaltigkeitsdaten denselben Anforderungen genügen wie die Kontrollen für Finanzdaten. Die Integration der ESG-Berichterstattung in das Interne Kontrollsystem (IKS) ist eine der wichtigsten Maßnahmen zur Haftungsminimierung.

Schritt-für-Schritt: Vorbereitung auf die ESG-Berichtspflicht

Schritt 1: Berichtspflicht prüfen. Klären Sie, ob Ihr Unternehmen direkt nach CSRD berichtspflichtig ist (Schwellenwerteprüfung) oder ob Sie aufgrund von Lieferkettenanforderungen Ihrer Kunden mittelbar ESG-Daten bereitstellen müssen. Beide Fälle erfordern unterschiedliche Tiefe, aber eine ähnliche methodische Grundlage.

Schritt 2: Wesentlichkeitsanalyse durchführen. Starten Sie mit einem internen Workshop, in dem Themenlisten aus den ESRS-Standards durchgegangen und vorläufig bewertet werden. Ergänzen Sie dies durch Stakeholderbefragungen bei Schlüsselkunden, Lieferanten und ggf. Finanzpartnern. Dokumentieren Sie die Bewertungslogik nachvollziehbar.

Schritt 3: Datenlücken identifizieren. Gleichen Sie die wesentlichen ESRS-Themen mit vorhandenen Datenquellen ab. Erstellen Sie eine Datenlückenanalyse, die für jeden relevanten ESRS-Datenpunkt klärt, ob Daten vorhanden, unvollständig oder fehlend sind.

Schritt 4: Verantwortlichkeiten und Prozesse festlegen. ESG-Reporting ist eine Querschnittsfunktion: Es benötigt Input aus HR, Einkauf, Produktion, Finanz, Recht und Geschäftsführung. Definieren Sie, wer für welche Datenpunkte verantwortlich ist, in welchem Rhythmus Daten erhoben werden und wer das finale Berichtsreview verantwortet.

Schritt 5: Prüfer frühzeitig einbinden. Sprechen Sie mit einem Wirtschaftsprüfer über die geplante Prüfungstiefe und die erforderliche Dokumentation. Prüfer, die frühzeitig einbezogen werden, können auf methodische Schwachstellen hinweisen, bevor diese zur Prüfungsfeststellung werden.

Schritt 6: Pilotbericht erstellen. Empfehlenswert ist ein internes Probedurchlauf, bei dem der Bericht für das Vorjahr (oder das erste Berichtsjahr im Probelauf) ohne Prüfungsdruck erstellt wird. Das deckt operative Schwachstellen auf, bevor der erste offizielle Bericht erstellt werden muss.

„Die CSRD zwingt Unternehmen dazu, Nachhaltigkeitsdaten mit derselben Sorgfalt zu erheben und zu kontrollieren wie Finanzdaten. Wer das als Bürokratie wahrnimmt, verkennt den strategischen Mehrwert belastbarer ESG-Informationen für Finanzierungsentscheidungen und Kundenbeziehungen.“ (Typische Bewertung aus der Wirtschaftsprüfungspraxis)

Typische Fehler bei der CSRD-Vorbereitung

Viele Unternehmen unterschätzen den Zeitaufwand für die Wesentlichkeitsanalyse. Eine methodisch belastbare Analyse mit Stakeholdereinbindung dauert erfahrungsgemäß drei bis fünf Monate, wenn parallel andere Unternehmensprojekte laufen. Wer damit erst sechs Monate vor dem ersten Berichtsstichtag beginnt, wird zeitlich in Schwierigkeiten geraten.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Behandlung der ESG-Berichterstattung als reines Kommunikationsprojekt. CSRD ist eine Compliance-Anforderung mit Prüfungspflicht. Die Berichtsqualität wird von externen Prüfern bewertet, die denselben Qualitätsstandards folgen wie bei Finanzabschlussprüfungen. Unternehmen, die ihren Nachhaltigkeitsbericht bislang intern ohne systematische Qualitätssicherung erstellt haben, müssen ihre Prozesse grundlegend überarbeiten.

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Aktuelle Beiträge vom Vortag

FAQ: ESG-Berichterstattung nach CSRD im Mittelstand

Ab wann gilt die CSRD-Berichtspflicht für mittelständische Unternehmen?

Für Unternehmen, die zwei der drei Schwellenwerte überschreiten (250 Mitarbeitende, 40 Mio. EUR Umsatz, 20 Mio. EUR Bilanzsumme), gilt die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2025. Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen werden voraussichtlich ab 2026 oder 2027 erfasst. Unternehmen, die formal nicht berichtspflichtig sind, aber als Zulieferer von berichtspflichtigen Unternehmen tätig sind, werden über Lieferkettendatenanfragen faktisch früher einbezogen.

Was ist die doppelte Wesentlichkeit und warum ist sie methodisch anspruchsvoll?

Doppelte Wesentlichkeit bedeutet, dass Unternehmen sowohl die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf ihr Unternehmen (outside-in) als auch die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft (inside-out) bewerten müssen. Beide Dimensionen erfordern unterschiedliche Analysemethoden und Datenquellen. Die Bewertung ist methodisch anspruchsvoll, da Schwellenwerte für Wesentlichkeit in den ESRS nicht numerisch definiert sind, sondern unternehmensindividuell festgelegt werden müssen.

Müssen alle zwölf ESRS-Standards berichtet werden?

Nein. Unternehmen müssen nur über Themen berichten, die die Wesentlichkeitsprüfung als wesentlich einstuft. Themen, die nach begründeter Analyse als nicht wesentlich eingestuft werden, können mit Begründung ausgelassen werden. ESRS 2 (Allgemeine Angaben) ist allerdings für alle berichtspflichtigen Unternehmen verpflichtend.

Welche Anforderungen stellt die externe Prüfung an den Nachhaltigkeitsbericht?

In der ersten Phase ist eine Limited-Assurance-Prüfung vorgesehen, bei der der Prüfer negative Sicherheit gibt (es wurden keine wesentlichen Fehler festgestellt). Mittelfristig ist Reasonable Assurance geplant (positive Sicherheit). Für die Prüfungsvorbereitung ist entscheidend, dass alle Angaben mit nachvollziehbaren Quellen und internen Kontrollen belegt werden können. Nicht belegbare Aussagen führen in der Prüfung zu Beanstandungen.

Wie lange dauert die Vorbereitung auf die CSRD-Berichterstattung?

Für Unternehmen ohne Vorerfassungsstrukturen ist ein Vorlauf von zwölf bis achtzehn Monaten vor dem ersten Berichtsstichtag realistisch. Die Wesentlichkeitsanalyse allein benötigt typischerweise drei bis fünf Monate. Hinzu kommen Datenlückenanalyse, Systemauswahl, Prozessaufbau und Probelauf. Wer zu spät beginnt, wird im ersten Berichtsjahr auf Schätzwerte und manuelle Behelfslösungen angewiesen sein.

Redaktionshinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Fachinformationen zu regulatorischen Anforderungen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung der individuellen Berichtspflicht und die rechtssichere Umsetzung der CSRD empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts mit entsprechender Spezialisierung.0