EU-Taxonomie für Unternehmen: Klassifizierung nachhaltiger Tätigkeiten

Die EU-Taxonomie für Unternehmen ist ein einheitliches Klassifizierungssystem, mit dem die Europäische Union festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Auch wenn die unmittelbare Berichtspflicht nach der Taxonomie-Verordnung zunächst vor allem größere kapitalmarktorientierte Unternehmen trifft, bekommen mittelständische Betriebe die Wirkung zunehmend mittelbar zu spüren: über Finanzierungsanfragen ihrer Hausbank, über Datenabfragen größerer Kunden im Rahmen von Lieferkettenanalysen und über die wachsende Bedeutung taxonomiekonformer Investitionen für den Zugang zu günstigen Finanzierungskonditionen. Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Taxonomie-Verordnung, die zentralen Prüfschritte zur Einordnung von Tätigkeiten und zeigt, wie mittelständische Unternehmen sich pragmatisch auf steigende Datenanfragen vorbereiten, ohne selbst unmittelbar berichtspflichtig zu sein.

Was die EU-Taxonomie regelt und wen sie betrifft

Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 schafft ein einheitliches EU-weites Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ziel ist es, sogenanntes Greenwashing zu erschweren und Kapitalflüsse gezielt in tatsächlich nachhaltige Investitionen zu lenken. Unmittelbar berichtspflichtig sind Unternehmen, die bereits unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, also insbesondere große Unternehmen und kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Diese müssen offenlegen, welcher Anteil ihres Umsatzes, ihrer Investitionsausgaben (CapEx) und ihrer Betriebsausgaben (OpEx) taxonomiefähig und taxonomiekonform ist.

Direkte Berichtspflicht versus mittelbare Betroffenheit

Für die meisten mittelständischen Unternehmen besteht keine unmittelbare eigene Berichtspflicht nach der Taxonomie-Verordnung, solange sie nicht selbst in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Mittelbar betroffen sind sie dennoch auf zwei Wegen: Erstens fragen Finanzinstitute im Rahmen der Offenlegungsverordnung (SFDR) zunehmend Taxonomie-Daten von Kreditnehmern ab, um ihre eigenen Portfolios auf den sogenannten Green Asset Ratio hin auszuwerten. Zweitens verlangen berichtspflichtige Großkunden im Rahmen ihrer eigenen CSRD-Berichterstattung zunehmend Daten von Zulieferern entlang der Wertschöpfungskette, um Scope-3-Effekte und taxonomiebezogene Kennzahlen konsolidieren zu können.

Ein dritter, in der Praxis wachsender Betroffenheitskanal betrifft öffentliche Ausschreibungen und größere Konzerneinkäufe. Zunehmend werden Nachhaltigkeitskriterien, die inhaltlich an die Taxonomie-Systematik angelehnt sind, als Bewertungskriterium oder Mindestanforderung in Vergabeverfahren aufgenommen. Ein mittelständischer Zulieferer, der bereits über eine strukturierte Selbstauskunft zu den relevanten Umweltkennzahlen verfügt, kann solche Anfragen deutlich schneller beantworten als ein Wettbewerber, der die Daten erst im laufenden Ausschreibungsprozess zusammentragen muss.

Die sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung

UmweltzielKurzbeschreibung
KlimaschutzBeitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen
Anpassung an den KlimawandelReduktion von Klimarisiken für die eigene Tätigkeit oder Dritte
Nachhaltige Nutzung von Wasser- und MeeresressourcenSchutz und nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern
Übergang zur KreislaufwirtschaftRessourceneffizienz, Abfallvermeidung, Recyclingfähigkeit
Vermeidung und Verminderung der UmweltverschmutzungReduktion von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser, Boden
Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und ÖkosystemenErhalt von Artenvielfalt und Lebensräumen

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiefähig, wenn sie grundsätzlich einem dieser sechs Umweltziele zugeordnet werden kann und für sie technische Bewertungskriterien existieren. Taxonomiekonform ist sie erst, wenn sie zusätzlich die im Folgenden beschriebenen drei Prüfschritte erfolgreich durchläuft. Diese Unterscheidung zwischen Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität wird in der Praxis häufig verwechselt, ist für die Aussagekraft der berichteten Kennzahlen aber entscheidend.

Die technischen Bewertungskriterien wurden nicht für alle sechs Umweltziele gleichzeitig eingeführt. Zuerst wurden die Kriterien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel in einem eigenen Klima-Delegierten-Rechtsakt konkretisiert, da diese beiden Ziele politisch priorisiert wurden. Die Kriterien für die übrigen vier Umweltziele folgten zeitversetzt in einem weiteren Delegierten Rechtsakt. Für die praktische Arbeit bedeutet das: Je nach Sektor und Umweltziel kann der Detaillierungsgrad und die Aktualität der verfügbaren Kriterien unterschiedlich weit fortgeschritten sein, was bei der eigenen Bewertung berücksichtigt werden sollte.

Die drei Prüfschritte zur Taxonomiekonformität

Schritt 1: Wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel

Die Tätigkeit muss nachweislich einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leisten. Maßgeblich sind dafür detaillierte technische Bewertungskriterien, die in Delegierten Rechtsakten der EU-Kommission für einzelne Wirtschaftssektoren festgelegt sind, etwa für Bauwirtschaft, Energieerzeugung, Fertigung oder Transport. Diese Kriterien sind teils sehr granular formuliert, etwa als konkrete Emissionsgrenzwerte je Quadratmeter Nutzfläche oder je produzierter Einheit.

Schritt 2: Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung (DNSH)

Das Do-No-Significant-Harm-Prinzip verlangt, dass die Tätigkeit keinem der übrigen fünf Umweltziele erheblich schadet. Eine Photovoltaikanlage mag beispielsweise einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, müsste aber zugleich nachweisen, dass ihre Errichtung nicht erheblich in Biodiversität oder Wasserhaushalt eingreift. Diese Prüfung erfordert häufig eine sektorspezifische Einzelfallbewertung anhand der in den Delegierten Rechtsakten konkretisierten Kriterien. In der Praxis ist dieser zweite Prüfschritt oft aufwendiger als der erste, da er eine ganzheitliche Betrachtung über das primär adressierte Umweltziel hinaus erfordert und mitunter Fachwissen aus mehreren Disziplinen, etwa Umweltingenieurwesen und Ökologie, zusammenführt.

Schritt 3: Einhaltung der Mindestschutzstandards

Schließlich muss die Tätigkeit im Einklang mit international anerkannten Mindestschutzstandards ausgeübt werden, insbesondere den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation. Dieser Prüfschritt verankert soziale Mindeststandards innerhalb eines primär ökologisch ausgerichteten Klassifizierungssystems und schafft eine Verbindung zu Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette.

In der Beratungspraxis zeigt sich häufig, dass Unternehmen die technischen Bewertungskriterien des ersten Prüfschritts unterschätzen: Ein „grün klingendes“ Vorhaben erfüllt nicht automatisch die konkreten, teils sehr strengen Schwellenwerte der Delegierten Rechtsakte, weshalb eine belastbare Einordnung stets die sektorspezifischen Kriterien im Detail heranziehen muss.

Praxisbeispiel: Einordnung einer Investition in eine Wärmepumpe

Zur Veranschaulichung eignet sich ein vereinfachtes Beispiel aus der Bauwirtschaft. Ein mittelständisches Unternehmen ersetzt seine bestehende Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Im ersten Prüfschritt wird geprüft, ob die Maßnahme einem wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz entspricht, etwa anhand definierter Effizienzkennwerte für Heizsysteme in den einschlägigen Delegierten Rechtsakten für die Gebäudewirtschaft. Im zweiten Schritt wird untersucht, ob die Maßnahme anderen Umweltzielen erheblich schadet, beispielsweise durch den Einsatz bestimmter Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial, was gegen das Kriterium der Umweltverschmutzung verstoßen könnte. Im dritten Schritt wird geprüft, ob bei Planung und Installation die Mindestschutzstandards, etwa arbeitsschutzrechtliche Vorgaben für die ausführenden Betriebe, eingehalten wurden. Nur wenn alle drei Schritte positiv beantwortet werden, gilt die Investition als taxonomiekonform. Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung der Methodik und ersetzt keine einzelfallbezogene fachliche Prüfung anhand der aktuell geltenden technischen Bewertungskriterien.

Bedeutung für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen

Banken und Finanzinstitute sind über die Offenlegungsverordnung und aufsichtsrechtliche Vorgaben zunehmend angehalten, den Anteil taxonomiekonformer Aktiva in ihren Portfolios zu berichten. In der Praxis führt dies dazu, dass Kreditinstitute im Rahmen von Finanzierungsgesprächen gezielt Fragen zu Energieeffizienz, Emissionswerten und ökologischen Kennzahlen einzelner Vorhaben stellen, auch wenn der kreditnehmende Mittelständler selbst nicht CSRD-berichtspflichtig ist. Vorhaben, die sich als taxonomiekonform einordnen lassen, können in Einzelfällen von günstigeren Konditionen im Rahmen grüner Finanzierungsprodukte profitieren, wobei die konkrete Ausgestaltung von Institut zu Institut variiert und keine pauschale Zusage darstellt.

Neben klassischen Bankkrediten gewinnt auch der Zugang zu grünen Schuldscheindarlehen und nachhaltigkeitsgebundenen Finanzierungsinstrumenten für größere Mittelständler an Bedeutung. Solche Instrumente koppeln die Kreditkonditionen häufig an das Erreichen definierter Nachhaltigkeitskennzahlen, die inhaltlich an Taxonomie-nahe Kriterien angelehnt sein können. Für kleinere Betriebe ohne Zugang zum Schuldscheinmarkt bleibt der klassische Bankkredit der relevantere Kanal, wobei auch dort die Datenanfragen zu ökologischen Kennzahlen im Zeitverlauf tendenziell zunehmen, da Institute ihre eigene aufsichtsrechtliche Berichterstattung entsprechend vorbereiten müssen.

Für die Investitionsplanung bedeutet das: Unternehmen, die frühzeitig dokumentieren, welche geplanten Investitionen, etwa in energieeffiziente Gebäudetechnik, Elektrifizierung des Fuhrparks oder ressourcenschonende Produktionsverfahren, den Taxonomiekriterien entsprechen könnten, verschaffen sich einen Vorteil in Finanzierungsgesprächen und bei der Beantwortung von Kundenanfragen entlang der Lieferkette. Eine solche Dokumentation lohnt sich unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Finanzierung mit Nachhaltigkeitsbezug angestrebt wird, da sie zugleich als strukturierte Grundlage für spätere CSRD-Berichtspflichten dient.

Zusammenspiel mit der CSRD-Berichterstattung

Die EU-Taxonomie steht in engem Zusammenhang mit der CSRD und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Während die CSRD den Rahmen und die Struktur der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgibt, liefert die Taxonomie-Verordnung die spezifische Methodik zur Klassifizierung einzelner Wirtschaftstätigkeiten innerhalb dieses Berichts. Unternehmen, die aktuell noch nicht CSRD-berichtspflichtig sind, aber absehbar in den Anwendungsbereich hineinwachsen, etwa durch Umsatz- oder Mitarbeiterwachstum, sollten die Taxonomie-Systematik frühzeitig kennenlernen, um beim Erreichen der Schwellenwerte nicht bei null anfangen zu müssen.

Die aktuellen Schwellenwerte für die CSRD-Berichtspflicht orientieren sich an Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Beschäftigtenzahl, wobei bereits das Überschreiten von zwei der drei Kriterien über mehrere Geschäftsjahre hinweg eine Berichtspflicht auslösen kann. Für wachsende Mittelständler, die sich diesen Schwellenwerten nähern, empfiehlt sich eine vorausschauende Planung, da der Aufbau einer belastbaren Datenbasis für Taxonomie- und CSRD-Kennzahlen erfahrungsgemäß mehrere Berichtsperioden in Anspruch nimmt und sich nicht kurzfristig im letzten Jahr vor Eintritt der Pflicht nachholen lässt.

EU-Taxonomie für Unternehmen operationalisieren: Fünf Schritte

  1. Betroffenheit klären: Prüfen, ob eine eigene Berichtspflicht über CSRD-Schwellenwerte besteht oder ob mittelbare Betroffenheit über Finanzierung beziehungsweise Kundenanfragen vorliegt.
  2. Tätigkeiten zuordnen: Wesentliche Geschäftsaktivitäten den sechs Umweltzielen und den einschlägigen Delegierten Rechtsakten gegenüberstellen.
  3. Datenbasis aufbauen: Relevante Kennzahlen, etwa Energieverbrauch, Emissionswerte und Flächennutzung, strukturiert erfassen, idealerweise auf Investitionsebene.
  4. Prüfschritte durchlaufen: Wesentlichen Beitrag, DNSH-Kriterien und Mindestschutzstandards für priorisierte Tätigkeiten dokumentiert bewerten.
  5. Kommunikation vorbereiten: Ergebnisse so aufbereiten, dass sie in Finanzierungsgesprächen und bei Kundenanfragen zügig und konsistent bereitgestellt werden können.

Typische Stolperfallen in der Praxis

Ein verbreiteter Fehler ist die Gleichsetzung von „nachhaltig wirkendem“ Vorhaben mit tatsächlicher Taxonomiekonformität, ohne die konkreten technischen Bewertungskriterien im Detail zu prüfen. Ebenso häufig wird der DNSH-Prüfschritt vernachlässigt, obwohl er in der Praxis oft der aufwendigste Teil der Bewertung ist, da er eine Betrachtung über das primäre Umweltziel hinaus erfordert. Ein weiterer Stolperstein ist die fehlende Dokumentation: Ohne nachvollziehbare Datenbasis lässt sich eine Taxonomie-Einordnung gegenüber Banken oder Kunden im Zweifel nicht belastbar belegen, selbst wenn die zugrunde liegende Tätigkeit inhaltlich die Kriterien erfüllen würde. Schließlich unterschätzen viele Unternehmen den Pflegeaufwand: Eine einmal erstellte Einordnung veraltet, sobald sich technische Bewertungskriterien ändern oder neue Delegierte Rechtsakte für weitere Sektoren veröffentlicht werden, weshalb eine regelmäßige Aktualisierung fest eingeplant werden sollte. Ein fester Turnus, etwa jährlich im Zuge der Investitionsplanung, verhindert, dass die Datenbasis bei einer kurzfristigen Anfrage veraltet ist.

Hinzu kommt häufig eine organisatorische Stolperfalle: Die für eine Taxonomie-Einordnung notwendigen Daten liegen oft verteilt in unterschiedlichen Abteilungen vor, etwa Energieverbrauchsdaten im Facility Management, Investitionsdaten im Controlling und Emissionswerte in der Produktion. Ohne eine zentrale Koordinationsstelle, die diese Datenquellen zusammenführt, bleibt die Taxonomie-Bewertung fragmentiert und lässt sich bei kurzfristigen Anfragen von Banken oder Kunden nur mit erheblichem Zeitaufwand beantworten.

Checkliste: EU-Taxonomie für Unternehmen im Mittelstand einordnen

  • Besteht eine eigene CSRD-Berichtspflicht oder ist mit deren Eintritt in den kommenden Jahren zu rechnen?
  • Fragen wichtige Finanzierungspartner bereits gezielt Taxonomie- oder Nachhaltigkeitsdaten ab?
  • Verlangen große Kunden im Rahmen ihrer eigenen Berichtspflicht Lieferkettendaten mit Nachhaltigkeitsbezug?
  • Lassen sich geplante Investitionen den sechs Umweltzielen der Taxonomie-Verordnung zuordnen?
  • Existiert eine strukturierte Datenbasis zu Energieverbrauch, Emissionen und Flächennutzung je Investitionsvorhaben?

Werden mehrere dieser Fragen mit Ja beantwortet, lohnt sich eine systematische Auseinandersetzung mit der EU-Taxonomie für Unternehmen, auch ohne aktuelle eigene Berichtspflicht, um auf Anfragen von Banken und Kunden vorbereitet zu sein.

FAQ

Muss jedes mittelständische Unternehmen EU-Taxonomie-Berichte erstellen?
Nein, die unmittelbare Berichtspflicht gilt primär für Unternehmen, die unter die CSRD fallen. Kleinere Mittelständler sind meist nur mittelbar betroffen, etwa über Finanzierungsanfragen oder Kundenlieferketten.

Was bedeutet taxonomiefähig im Unterschied zu taxonomiekonform?
Taxonomiefähig bedeutet, dass für eine Tätigkeit grundsätzlich technische Bewertungskriterien existieren. Taxonomiekonform ist sie erst, wenn sie zusätzlich wesentlichen Beitrag, DNSH-Prüfung und Mindestschutzstandards erfolgreich durchläuft.

Können auch nicht berichtspflichtige Unternehmen von der Taxonomie profitieren?
Ja, eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Kriterien kann Finanzierungsgespräche erleichtern und die Beantwortung von Datenanfragen größerer Kunden entlang der Lieferkette beschleunigen.

Wie oft werden die technischen Bewertungskriterien der Taxonomie aktualisiert?
Die Delegierten Rechtsakte werden von der EU-Kommission regelmäßig überprüft und angepasst, weshalb eine einmalige Einordnung nicht dauerhaft gültig bleibt, sondern periodisch aktualisiert werden sollte.

Welche Rolle spielt die EU-Taxonomie bei Förderanträgen?
Manche Förderprogramme orientieren sich an Nachhaltigkeitskriterien, die mit der Taxonomie-Systematik verwandt sind. Eine pauschale Gleichsetzung ist jedoch nicht zulässig, die jeweiligen Förderrichtlinien sind eigenständig zu prüfen.

Wer im Unternehmen sollte die Taxonomie-Einordnung koordinieren?
In der Praxis übernimmt häufig das Controlling oder eine Nachhaltigkeitsfunktion die Koordination, da hier ohnehin Investitions- und Kennzahlendaten zusammenlaufen. Wichtig ist eine enge Abstimmung mit Facility Management, Produktion und Einkauf als primären Datenquellen.

Was passiert, wenn ein Vorhaben nicht taxonomiekonform eingestuft wird?
Eine negative Einstufung bedeutet nicht automatisch, dass ein Vorhaben unwirtschaftlich oder unzulässig ist. Sie bedeutet lediglich, dass es nicht als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung gilt und entsprechend in Finanzierungs- und Berichtszusammenhängen anders ausgewiesen wird.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt ausschließlich die redaktionellen Ansichten der Redaktion von gruenermittelstand.de wieder. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin, einen Steuerberater oder eine spezialisierte Fachstelle. Konditionen, technische Bewertungskriterien und Regelungen der EU-Taxonomie können sich ändern.

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